IOM, UNHCR und UNICEF Österreich begrüßen den vorliegenden Gesetzesentwurf. Die darin vorgesehene ex-lege Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) hat das Potential, den Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zu stärken und entspricht einer langjährigen Forderung der Organisationen nach einer gesetzlichen Obsorgeregelung für unbegleitete Kinder.
Die vorgeschlagenen Regelungen setzen einen wichtigen rechtlichen Rahmen. Die wirksame Umsetzung auf Länderebene bedarf ausreichender Ressourcen der jeweiligen KJHT.
Analyse
Kinder unter 18 Jahren genießen völkerrechtlich, unionsrechtlich und nationalgesetzlich besonderen Schutz und Verfahrensgarantien. So ist gemäß UN-Kinderrechtskonvention (KRK), Charta der Grundrechte der EU sowie dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Sowohl die KRK als auch das BVG Kinderrechte sehen weiters vor, dass Kinder, die dauerhaft oder vorübergehend aus ihrem familiären Umfeld herausgelöst sind, Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates haben.
Vor diesem Hintergrund normiert die neue EU-Aufnahmerichtlinie 2024/1346 besondere Garantien für unbegleitete Kinder – einschließlich der Bestellung unabhängiger Vertreter:innen. Die Hauptaufgabe dieser Vertreter:innen soll darin bestehen, für das Wohl des Kindes zu sorgen und unbegleitete Kinder zu vertreten, zu unterstützen und in ihrem Namen zu handeln.
Bislang sind die meisten unbegleiteten Kinder in Österreich am Anfang ihrer Asylverfahren weitgehend auf sich allein gestellt. Sie haben bei rechtlichen Fragen jenseits des Asylverfahrens keine Unterstützung. Erst wenn sie in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes aufgenommen werden, was mehrere Monate dauern kann, wird die Obsorge geregelt. Schon seit Jahren wird aus kinder- und menschenrechtlicher Sicht die sofortige Bestellung von Obsorgeberechtigten für alle unbegleiteten Kinder gefordert, etwa vom UN-Kinderrechteausschuss, vom Menschenrechtshochkommissar des Europarates, dem UN-Ausschuss gegen Folter und der Expert:innengruppe des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA).
Die nun vorgeschlagene ex-lege-Obsorge ist geeignet, diese Lücke zu schließen und eine rasche Vertretung sicherzustellen. Sie trägt somit der notwendigen Zügigkeit von Kinderschutzverfahren (einschließlich der Bestellung des Obsorgeberechtigten) sowie dem Do‑No‑Harm‑Prinzip Rechnung, wonach Verzögerungen in der Bereitstellung von Kinderschutzmaßnahmen dem Kind Schaden zufügen können.
Trotz der insgesamt positiven Bewertung bedürfen einzelne Aspekte des Entwurfs aus kinderrechtlicher Perspektive noch Änderungen bzw. Ergänzungen. Diese betreffen die Nichtübernahme der Obsorge bei angenommener Volljährigkeit, die Beendigung der Obsorge bei Anhaltspunkten für einen Aufenthaltsort im Ausland sowie die Nichtanwendbarkeit auf bereits vor Inkrafttreten der Novelle angetroffene Kinder.
Nichtübernahme bzw. Wegfall der Obsorge bei angenommener Volljährigkeit
Aus dem vorgeschlagenen neuen § 207a Abs. 2 ABGB in Verbindung mit den Erläuterungen geht hervor, dass der KJHT die Obsorge nicht übernimmt, wenn er ein Kind für volljährig hält. Daraus ergeben sich einige Unklarheiten: Die Bestimmung scheint davon auszugehen, dass diese Einschätzung mit dem Zeitpunkt des Antreffens des Kindes erfolgt und berücksichtigt dabei nicht, dass eine Alterseinschätzung stets erst das Ergebnis eines entsprechenden Prozesses ist. Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich auch nicht, welche Rechtswirkungen dem Wegfall der ex-lege Obsorge nach Vorliegen einer Alterseinschätzung zukommen. In Bezug auf bereits gesetzte Vertretungshandlungen oder erteilte Zustimmungen zu medizinischen Behandlungen wäre es wichtig, dass die Obsorge nicht rückwirkend wegfällt bzw. fingiert wird, dass diese nicht eingetreten sei.
Im Falle der festgestellten Volljährigkeit ist im Gesetzesentwurf zudem lediglich vorgesehen, dass das Kind „möglichst verständlich zu informieren ist“. Es ist somit nicht sichergestellt, dass das Kind in einer ihm verständlichen Sprache und altersgerechten Art und Weise informiert wird über die Grundlagen, auf Basis derer die Volljährigkeit festgestellt wurde sowie die Möglichkeit und das Prozedere der Einbringung eines Feststellungsantrags über das Bestehen der Obsorge beim Pflegschaftsgericht. Zudem ist qualifizierte rechtliche Unterstützung für derartige Feststellungsanträge gesetzlich nicht vorgesehen. Mangels österreichischer Rechtskenntnisse und in aller Regel fehlender Deutschkenntnisse kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Betroffene tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können.
Vor dem Hintergrund des vorgesehenen Entfalls der Obsorge bei Feststellung der Volljährigkeit durch den KJHT wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht von IOM, UNHCR und UNICEF jegliche Alterseinschätzungen stets folgende Prinzipien garantieren sollten:
- Alterseinschätzungen sollten nur dann durchgeführt werden, wenn begründete Zweifel am Alter eines Kindes bestehen, und zwar ausschließlich im Rahmen einer umfassenden Beurteilung, die sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch die psychische Reife des Kindes berücksichtigt.
- Die beteiligten Behörden und Verfahren sollten klar und transparent sein.
- Alterseinschätzungen sollten multidisziplinär sein und von unabhängigen Sachverständigen auf sichere, kindgerechte Weise durchgeführt werden, wobei auch der ethnische und kulturelle Hintergrund des Kindes zu berücksichtigen ist.
- Es sollte ein wirksamer Rechtsbehelf geschaffen werden, der es einzelnen Kindern ermöglicht, die Entscheidung über die Altersfeststellung anzufechten.
Ende der Obsorge bei vermutetem Aufenthaltsort im Ausland
Gemäß dem vorgeschlagenen neuen § 225a Abs. 1 Z 2 ABGB endet die Obsorge, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und daher die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat. In den Erläuterungen wird dargestellt, dass es in der Praxis immer wieder dazu kommt, dass unbegleitete Kinder „untertauchen“, und hinzugefügt, dass der KJHT weiterhin zuständig bleibt, sollte sich das Kind weiterhin im Inland aufhalten.
Ob sich ein Kind, zu dem der KJHT keinen Kontakt mehr hat, im Inland oder im Ausland aufhält, wird in der Praxis nicht unmittelbar klar sein; auch kann in der Regel nicht unmittelbar und verlässlich ausgeschlossen werden, dass es Opfer von Kinderhandel oder anderen Fällen von Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch geworden ist. In den Erläuterungen sollte daher klargestellt werden, dass, sofern der Aufenthaltsort nicht offiziell zweifelsfrei bestätigt ist, der KJHT jedenfalls die Sicherheitsbehörden ersuchen muss, den Aufenthaltsort des Kindes gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 SPG zu ermitteln.
Um Schutzlücken zu vermeiden, sollte die Obsorge des zuständigen KJHT nicht enden, bevor zweifelsfrei geklärt ist, wo sich das Kind aufhält und dass es sich in einer Situation befindet, die dem Kindeswohl entspricht bzw. es sich in der Obhut des dafür zuständigen Staates befindet. Es sollte zudem in den Erläuterungen festgehalten werden, dass für eine solche zweifelsfreie Bestätigung eine bloße Auskunft einer Privatperson, einschließlich des betroffenen Kindes, nicht ausreichend ist, sondern die Auskunft einer zuständigen Behörde im betroffenen Staat notwendig ist. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Beendigung der Obsorge basierend lediglich auf „Anhaltspunkten“ in Kombination mit einer Personenfahndung durch die Sicherheitsbehörden erscheint nicht geeignet, die Kontinuität des Schutzes aufrechtzuerhalten.
Übergangsbestimmungen
Der vorgeschlagene neue § 1503 Abs. 31 ABGB sieht die Anwendung der ex-lege Obsorge auf unbegleitete Kinder vor, die nach dem 11. Juni 2026 angetroffen wurden. Aus Sicht von IOM, UNHCR und UNICEF Österreich sollte klargestellt werden, dass auch alle unbegleiteten Kinder von dieser Regelung erfasst werden, die sich bereits vor diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten haben und die Voraussetzungen des neuen § 207a ABGB erfüllen.