2. Einverständniserklärung zur Verwendung und Veröffentlichung des Wettbewerbsbeitrags

2.1 Nutzungsrechte am Wettbewerbsbeitrag

  1. Der Teilnehmer bestätigt, dass er den Wettbewerbsbeitrag geschaffen hat und somit als Urheber des Wettbewerbsbeitrag zu qualifizieren ist.
  2. Der Teilnehmer bestätigt, dass der Wettbewerbsbeitrag frei von jeglichen Rechten dritter Personen ist und dass der Wettbewerbsbeitrag von ihm nicht gewerblich genutzt wird.

2.2 Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts

  1. Der Teilnehmer räumt hiermit ausdrücklich UNICEF Österreich das exklusive (ausschließliche) Werknutzungsrecht am Wettbewerbsbeitrag ein. Dieses Werknutzungsrecht ist dabei zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkt. Der Teilnehmer stimmt damit auch ausdrücklich zu, dass sein Wettbewerbsbeitrag veröffentlicht wird.
  2. Die Einräumung des exklusiven Werknutzungsrechts für UNICEF Österreich erfolgt unentgeltlich.
  3. Hat der Teilnehmer im Zeitpunkt der Teilnahme am Gewinnspiel das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat der Erziehungsberechtigte des Teilnehmers der Abgabe der gegenständlichen Einverständniserklärung zuzustimmen.

2.3 Werknutzungsrechte von UNICEF Österreich

  1. Aufgrund des unter Punkt 2.2. eingeräumten exklusiven Werknutzungsrechts ist UNICEF Österreich zur uneingeschränkten Nutzung des Wettbewerbsbeitrags berechtigt. UNICEF Österreich hat daher insbesondere die folgenden Rechte.
  2. Das eingeräumte Werknutzungsrecht erfasst auch das Recht zur Bearbeitung des Wettbewerbsbeitrags im Hinblick auf die Anpassung von Farbe, Kontrast und/oder Größe. UNICEF Österreich ist daher insbesondere auch berechtigt, den Wettbewerbsbeitrag an das tatsächlich verwendete Format des Endprodukts (etwa einer UNICEF-Grußkarte) anzupassen.
  3. UNICEF Österreich ist zur umfassenden Verwendung und Veröffentlichung des Wettbewerbsbeitrags berechtigt. Die Verwendung und/oder Veröffentlichung kann insbesondere im Zusammenhang mit der Präsentation des und Berichterstattung über den Wettbewerb, mit der Öffentlichkeitsarbeit und mit dem Fundraising erfolgen. UNICEF Österreich ist auch ausdrücklich berechtigt, den Wettbewerbsbeitrag als Motiv für UNICEF-Grußkarten, die an das breite Publikum verkauft werden, zu verwenden.
  4. Die Veröffentlichung des Wettbewerbsbeitrags durch UNICEF Österreich kann
    1. in Printform, insbesondere als Grußkarten, in Katalogen und Werbematerialen sowie
    2. auf alle technisch möglichen Wege, wie insbesondere über die UNICEF-Homepage, sämtliche Social Media Kanäle, Fernsehen und Rundfunk
      erfolgen
  5. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung und/oder Veröffentlichung seines Wettbewerbsbeitrags. Der Teilnehmer hat daher insbesondere keinen Anspruch darauf, dass sein Wettbewerbsbeitrag als Motiv für eine UNICEF-Grußkarte tatsächlich verwendet wird.

2.4 Nennung des Teilnehmers

  1. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, auf dem von UNICEF Österreich verwendeten und/oder veröffentlichten Wettbewerbsbeitrag als Urheber genannt zu werden. Sofern der Teilnehmer genannt werden möchte, hat er dazu im Punkt „Öffentliche Nennung des Teilnehmers“ jene Daten anzugeben, die veröffentlicht werden sollen (Vor-/Nachname, Künstlername/Pseudonym und/oder Alter). Gibt der Teilnehmer keine entsprechende Erklärung ab, wird er bis zur ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung nicht als Urheber genannt.
  2. Der Teilnehmer kann auf die Nennung als Urheber jederzeit verzichten. Der Verzicht gilt ab jenem Zeitpunkt, zu welchem die Verzichtserklärung bei UNICEF Österreich einlangt. Der Urheber hat keinen Anspruch auf die Beseitigung all jener Gegenstände und Druckwerke, die bereits mit seiner Urhebernennung produziert und/oder im Umlauf sind.

2.5 Widerruf des Werknutzungsrechts

  1. Das gegenständliche exklusive Werknutzungsrecht wird zeitlich unbeschränkt vom Teilnehmer eingeräumt. Ein ordentliches Kündigungsrecht des Teilnehmers wird ausgeschlossen.
  2. Der Teilnehmer ist berechtigt, bei Vorliegen außerordentlicher Gründe das erteilte Werknutzungsrecht zu widerrufen. Ein außerordentlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn UNICEF Österreich den Wettbewerbsbeitrag in kreditschädigender und/oder ehrenrühriger Weise gegen den Teilnehmer verwendet.
  3. Im Falle eines Widerrufs ist UNICEF Österreich berechtigt, sämtliche bereits vorhandene und in Produktion befindliche Gegenstände, auf welchen sich der Wettbewerbsbeitrag in gedruckter Form wiederfindet (wie insbesondere Grußkarten), noch zu verteilen und zu verkaufen, bis der vorhandene Lagerbestand aufgebraucht ist, jedoch innerhalb von längstens einem Jahr ab Erhalt des Widerrufs durch UNICEF Österreich.